Seefrachtgeschäft

Seefrachtgeschäft
Güterbeförderung zur See.
- 1. Rechtsgrundlagen: §§ 556–663 HGB.
- 2. Begriff: Dem Frachtführer des Land- und Flussfrachtgeschäfts entspricht hier der Verfrachter (der Reeder oder Ausrüster sein kann), dem Absender der Befrachter. Außerdem kennt das Seerecht noch den Begriff des Abladers: Derjenige, der das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt. Regelmäßig sind Befrachter und Ablader personen- bzw. firmengleich. Ist der Ablader von dem Befrachter verschieden, so ist er Vertreter des Befrachters beim Abladungsakt mit gewissen eigenen Rechten (er erhält z.B. das  Konnossement).
- 3. Grundlage ist entweder ein  Chartervertrag oder ein Stückgutvertrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Chartepartie — (Certepartie, ital. Carta partita, franz. Charte partie, Police d affrétement, engl. Charter party), im Seefrachtgeschäft eine Urkunde, durch die zwischen dem Befrachter, d. h. dem Absender der Waren, und dem Verfrachter, d. h. dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Löschzeit — Löschzeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Empfänger zur Ausladung (Löschung) zu gewährende Frist. Bezüglich ihres Beginns und ihrer Dauer gelten ähnliche Bestimmungen wie bezüglich der Ladezeit (s. Frachtgeschäft II) Ohne… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladezeit — Ladezeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Befrachter eingeräumte Frist, binnen der die Befrachtung zu erfolgen hat (vgl. Liegetage, Frachtgeschäft; s. auch Binnenschiffahrtsgesetz, § 27 ff.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Marine [1] — Marine (franz., v. lat. [res] marina, »Seewesen«), die Gesamtheit der Einrichtungen eines Seestaates, um Seepolitik und Seehandel zu treiben; man nennt Kriegsmarine, auch kurz M., die Kriegsflotte als Machtmittel der Seepolitik und zum Schutze… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verfügungen von hoher Hand — Verfügungen von hoher Hand, im Seerecht Anordnungen der staatlichen Autorität, durch welche die Schiffahrt überhaupt oder in Ansehung der Seereise eines einzelnen Schiffes gehemmt oder verboten wird. Dahin gehören die Fälle, in denen ein Schiff… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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